Über uns...
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Was bietet die Stiftung Udo und Johanna Kunz?
Stiftungszweck ist die Förderung eines nachbarschaftlichen Miteinanders über Generationen hinweg um Lebensräume für Jung und Alt im Quartier zu schaffen. Die Stiftung bietet einen hochwertigen Rahmen für die Begegnung eines sozialen Miteinanders.
Die Stiftung wurde als Dankeschön an das Dorf Hauingen von den Seniorchefs der Firma Boschert begründet. Sie ist in ihrer Art und Satzung im Landkreis einzigartig.
Die Wohnanlage der Stiftung Kunz besteht aus 3 Wohnhäusern mit 41 Wohnungen. Die Wohnbau Lörrach übernimmt die professionelle Vermietung und Verwaltung der Mietwohnungen. Die Mieter sind zu nichts verpflichtet und können die Angebote der Stiftung – sofern sie zu ihnen passt – nutzen oder auch nicht.
Die Stiftung ist kein „betreutes Wohnen“ und trotzdem können ältere Menschen in gewünschter Selbständigkeit barrierefrei in flexibler Sicherheit wohnen.
Eine halbtags angestellte Sozialmanagerin in einem in der Anlage integrierten Kontaktbüro wird durch die Stiftung finanziert. So wird das nachbarschaftliche Miteinander unterstützt und gefördert. Sie bietet einen Rahmen über Generationen hinweg um Lebensräume für Jung und Alt im Quartier zu schaffen. Für die Bewohner der Anlage ist dieses Angebot freiwillig und kostenlos.
Die Stiftung Kunz arbeitet nach dem Prinzip: Füreinander – Miteinander
Die Stiftung Kunz finanziert ein großzügig eingerichtetes, barrierefrei erreichbares Gemeinschaftszentrum, welches Raum für Ideen und Begegnung schafft. Soziale und kulturelle Aktivitäten werden u.a. beim gemeinschaftlichen Mittagstisch für Jung und Alt, dem Sunndigscafé, Gesundheitskursen, Raum für Selbsthilfegruppen, VHS-Kurse, Seniorengymnastik, etc. unterstützt und angeboten und ist für die gesamte Bevölkerung zugänglich.
Lebensräume für Jung und Alt
Die Lebensräume für Jung und Alt stellen eine lebendige generationsübergreifende Wohnform für Senioren, für Alleinstehende, Paare, Alleinerziehende oder junge Familien dar.
Ein Gewinn an Lebensqualität für alle. Niemand muss einsam sein, kann aber in seinen eigenen barrierefreien vier Wänden selbstbestimmt leben und seine Privatsphäre bewahren.
Junge Familien profitieren von der Erfahrung und der Zeit der Senioren. Für ältere Menschen bieten der Austausch und die Integration die Chance, ihre Pflegebedürftigkeit bis ins hohe Alter aufzuschieben.
Neue Perspektiven bietet Räume für Begegnung und ermöglicht im nachbarschaftlichen Alltag Begegnungen und Austausch, was heute nicht mehr so selbstverständlich geschieht. Diese alltäglichen Kontakte machen es dann im Ernstfall für Jung & Alt leichter, sich gegenseitig besser zu verstehen und im Ernstfall Hilfe anzubieten oder um Hilfe zu bitten.
Dem Stifterehepaar Johanna und Udo Kunz war es ein Anliegen, dem Leben von Jung und Alt im Alltag – ähnlich wie sie es in ihren Kindertagen erfahren haben – einen Lebensraum als Nachbarn unter einem Dach in ihrem Dorf Hauingen, heute ein Stadtteil Lörrachs, zu geben.
2001 konnten die „Lebensräume für Jung und Alt“ der Stiftung Udo & Johanna Kunz in Zusammenarbeit mit der Wohnbau Lörrach in der Wohnanlage "Siegmeer" ins Leben gerufen werden.
Die Wohnbau Lörrach hat die Wohnanlage mit 41 Wohnungen erstellt, in der zurzeit ca. 60 Menschen von 12 – 90 Jahren leben.
Die Stifter
Udo Kunz verstarb am 28. Juni 2015 im Alter von 90 Jahren. Seine Frau Johanna war weiterhin 6 Jahre bis zu ihrem Tod am 18. Februar 2021 weiterhin Seniorchefin der Firma Boschert in Hauingen.
Udo und Johanna Kunz wollten von ihrem erarbeiteten Vermögen etwas in ihren Heimatort zurückzugeben, dem sie viel zu verdanken haben. Es war ihnen ein Anliegen, älteren Menschen ein möglichst barrierefreies Wohnen in Hauingen zu schaffen und das Zusammenleben von jungen und älteren Menschen als Nachbarn zu ermöglichen und damit die gegenseitige, nachbarschaftliche Unterstützung im Alltag zu erleichtern.
Die Stiftung wurde als Dankeschön an das Dorf Hauingen begründet. Sie ist in ihrer Art und Satzung im Landkreis einzigartig.
Die 1999 errichtete Stiftung Udo und Johanna Kunz basiert auf den Ideen der Stiftung Liebenau – Lebensräume für Jung und Alt – in Meckenbeuren.
Die Stiftung Udo und Johanna Kunz fördert das Zusammenleben der Generationen, vor allem in der Wohnanlage Siegmeer 1, 3 und 3 a in Lörrach – Hauingen.
Die dortigen 41 Miet- und Eigentumswohnungen sind vorwiegend barrierefrei erreichbar und auf die Häuser 3 und 3 a verteilt. Die Stiftung Kunz finanziert u.a. ein großzügiges Gemeinschaftszentrum und das Soziale Management.
Das Ehepaar Kunz hat 767.000 € aus seinem Privatvermögen in die Stiftung eingebracht. Die Wohnbau Lörrach arbeitet als Vermieter und Verwalter mit der Stiftung eng zusammen.
Udo Kunz hat seine 85 Lebensjahre in ein Buch mit dem Titel
„Steigflug und Gleitflug“ einfließen lassen.
Das Buch ist im Buchhandel erhältlich, im Rathaus Hauingen und im Büro der Stiftung Kunz.
Es ist im Verlag Waldemar Lutz erschienen.
ISBN: 978-3-922107-85-9 „Steigflug und Gleitflug“
Badische Zeitung
"Trauer um Udo Kunz"
Der Stifter, Kommunalpolitiker und Unternehmer war 90 Jahre.
LÖRRACH-HAUINGEN (ktz). Im Alter von fast 91 Jahren ist in Hauingen der Stifter, Unternehmer, Kommunalpolitiker und Buchautor Udo Kunz gestorben. 1924 in Hauingen geboren, widmete er sein Wirken und sein Engagement vor allem seinem Heimatdorf, aber auch der Stadt Lörrach. Diese würdigte Udo Kunz im Jahr 2010 als ersten Träger des Markus-Pflüger-Preises, die höchste Ehrung der Stadt unterhalb der Ehrenbürgerwürde.
Udo Kunz wurde 1924 geboren. 1953 machte er sich mit einer Werkstatt selbstständig, die Keimzelle des späteren Autohauses. Als Unternehmer entwickelte Kunz von 1976 an die Firma Boschert zu einem der führenden Betriebe in Lörrach. Als Kommunalpolitiker gestaltete er jahrzehntelang in den Ratsgremien mit, er unterstützte Vereine und Einrichtungen vor allem in Hauingen und er schuf mit der Udo und Johanna Kunz- Stiftung eine generationenübergreifende Wohnanlage in Hauingen.
Von 1958 bis 1966 amtierte Kunz als Vorsitzender der Elektrizitätsgenossenschaft Hauingen (EHG) und gehörte dann jahrelang dem Aufsichtsrat an. Als Kommunalpolitiker gestaltete er die Entwicklung Hauingens mit: 1959 bis 1965 und von 1971 bis 1975 im Hauinger Gemeinderat; von 1971 bis 1975 auch als als stellvertretender Bürgermeister. Auch nach der Eingemeindung blieb er als Hauinger Ortschaftsrat bis 1980 Bürgermeister-Stellvertreter. Von 1980 bis 1991 gehörte er dem Lörracher Gemeinderat und von 1973 bis 1979 sowie von 1989 bis 1991 dem Kreistag an. 1991 gab der Unternehmer aus gesundheitlichen Gründen alle politischen Ämtern auf. Bereits 1988 war Udo Kunz mit dem Bundesverdienstkreuz am Bande ausgezeichnet worden. Seine Erinnerungen, eine Liebeserklärung an sein Heimatdorf, hielt er in dem Buch "Steigflug und Gleitflug" fest." v. Nikolaus Trenz
Philosophie
Philosophie der Stiftung
Die Stiftung bietet den Raum und Möglichkeiten zur Gestaltung eines nachbarschaftlichen Miteinanders, in der Beziehungen zwischen Jung und Alt auch außerhalb der Familie, in vielfältiger Weise immer wieder angeregt und gepflegt werden können.
Individuelle Fähigkeiten oder noch nicht entdeckte Talente können gemeinsam mit anderen gelebt und verwirklicht werden.
Ideen für neue Projekte werden aufgenommen und Schritt für Schritt umgesetzt.
Einzelne, die Unterstützung brauchen und dies ausdrücklich möchten, werden begleitet, so lange es für sie notwendig ist.
Nachbarschaftshilfe von Tür zu Tür und Hilfe zur Selbsthilfe sind die Basis der Stiftungsarbeit.
Gremien
Vorstand
Thomas Nostadt, Vorstandsvorsitzender (Mitte)
Martin Strittmatter, stellvertretender Vorstandsvorsitzender (links)
Peter Kunz (rechts)
Iris Knall, Sozialmanagerin (stehend)
Stiftungsbeirat
Oberbürgermeister Jörg Lutz (Vorsitzender)
Ortsvorsteher Günter Schlecht (stellvertretender Vorsitzender)
Landrätin Marion Dammann
Ute Kaufmann-Kunz
Eva Seemelink
Hans Spöri
Regina Studer
Satzung
Satzung der Stiftung Udo und Johanna Kunz
Präambel
Wir, die Eheleute Udo und Johanna Kunz, Wiesenring 2 in 79541 Lörrach-Hauingen, wollen eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung zur Hilfe für ältere Menschen errichten. Zu diesem Zwecke wollen wir unser Grundstück Flurstück-Nummer 1172/1, Brückenstraße 11 a in Lörrach-Hauingen, mit einer Fläche von 3605 Quadratmetern an die Städtische Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH verkaufen mit der Auflage, dass die Städtische Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH auf diesem Grundstück eine entsprechende Wohnanlage mit Servicezentrum erstellt, in dieser Wohnanlage sollen altengerechte Wohnungen (barrièrefrei, Aufzüge) entstehen, die teilweise auch von Rollstuhlfahrern benutzt werden können. Grundsätzlich sollen die Gebäude den Grundsätzen für das betreute Wohnen für Senioren entsprechen (vgl. Bauvorbescheid der Stadt Lörrach vom 21. Oktober 1998 Az. 31/98). Während der Abklärung des Stiftungszwecks hat uns jedoch das Projekt „Lebensräume für Jung und Alt“ der St. Anna-Hilfe gGmbH in 88074 Meckenbeuren am meisten imponiert. In Meckenbeuren sind aus ursprünglich einander fremden Menschen Hausgemeinschaften zusammengewachsen, die – ohne Verpflichtung – einander gegenseitig helfen (die alleinstehende alte Oma als Kindsmagd und die junge Mutter als Hilfe für die Oma beim Einkaufen usw.). Durch diese Nachbarschaftshilfe innerhalb der Wohnanlage kann die Inanspruchnahme der Sozialstationen usw. in der Regel zeitlich hinausgeschoben werden. Selbstverständlich sind die Bewohner der Wohnanlage völlig frei in ihrer Entscheidung, ob sie diese oder jene Sozialstation, diesen oder jenen Arzt usw. in Anspruch nehmen wollen; im Servicezentrum steht ihnen eine Person als Ansprechpartner der Stiftung zur Verfügung, die auch nach ihren Wünschen den bestimmten Arzt oder die bestimmte Sozialstation usw. einschaltet und Wünsche organisiert.
Heutige Senioren wollen Sicherheiten, weil die Menschen älter werden und die Wahrscheinlichkeit von Gebrechen oder Krankheit bis hin zur Pflegebedürftigkeit mit zunehmendem Alter zunimmt. Den Bewohnerinnen und Bewohner des Projekts „Lebensräume“ sollen hierbei eine Vielzahl von Hilfsangeboten zur Verfügung stehen. In der Mitte steht der Mensch in der von ihm gewählten Wohnanlage. Er lebt dort als Eigentümer oder Mieter vollkommen selbständig und kann tun und lassen was er will. Das Projekt „Lebensräume“ bietet jedem Bewohner – auf Wunsch nach einer kostenlosen fachlichen Beratung – die Vermittlung einer ganzen Reihe von ehrenamtlichen, halbprofessionellen und professionellen Dienstleistungen am Wohnort an. Damit können wohl cirka 90 Prozent der Senioren ihre Bedürfnisse auf lokaler Ebene erfüllen. Schließlich kann die Stiftung dann auch erforderlichenfalls bei starker Gebrechlichkeit oder intensiver Pflegebedürftigkeit dafür sorgen, dass Senioren zeitweise oder dauernd in Pflegeheime oder Krankenhäuser in den Bereichen Rehabilitation, Kurzzeitpflege und Langzeitpflege vermittelt werden. Dieses generationenübergreifende Wohnen bedeutet neben der Sicherheit für ältere Menschen eine Normalität auch im Alter mit nachbarlichen Gefälligkeiten und Erfahrungsaustausch über Generationen hinweg.
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Udo und Johanna Kunz".
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lörrach
§ 2 - Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Erbringung und Förderung sozialer Dienstleistungen vorwiegend für ältere Menschen und die Schaffung der dazu notwendigen Voraussetzungen. Zur Erfüllung dieses Zwecks soll sich die Stiftung vorrangig in der Wohnanlage Brückenstraße 11 a engagieren und zwar insbesondere wie folgt:
Hilfe durch Rat und Tat für die Bewohner der Wohnanlage;
Finanzielle Hilfen für die Bewohner der Wohnanlage in besonderen Notfällen;
Förderung des Zusammenlebens in dieser Wohnanlage;
Betreuung der Bewohner der Wohnanlage, insbesondere in der Anfangszeit durch Sozialarbeiter (Teilzeit), auch zur Bildung von Nachbarschaften innerhalb der Wohnanlage;
Kostentragung für eine Halbtagskraft im Servicezentrum der Wohnanlage
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO in Form der Altersfürsorge.
Die Stiftung ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 - Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen von DM 1. 500.000 (aus dem Kaufpreis der Städtischen Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH für das Grundstück Flurstück-Nummer 1172/1 an der Brückenstraße in Lörrach-Hauingen, im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist es ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.
Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.enn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist, können mit Zustimmung des Stiftungsbeirats Teile des Stiftungsvermögens, aber nicht mehr als 15 % des gesamten Vermögens, angegriffen werden. Durch eine solcheMaßnahme muß der Fortbestand der Stiftung jedoch für angemessene Zeit gewährleistet erscheinen. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§ 5 - Mittelverwendung , Geschäftsjahr
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen des Stifters oder Dritter (Spenden).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 - Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz, der ihnen entstandenen Kosten. Der Stiftungsbeirat kann für den Zeitaufwand der Organmitglieder bei der Verfolgung des Stiftungszwecks eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
Daneben wird die Städtische Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH mit der Geschäftsführung (ohne Organstellung) beauftragt.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: In der Regel soll die Stifterfamilie, die Städtische Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH und das Evangelische Altenwerk Lörrach im Vorstand vertreten sein.
Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsbeirat gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Vorstandsmitglieder werden für eine volle Amtszeit von fünf Jahren bestellt.
§ 8 - Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand verwaltet die Stiftung und fährt den Willen der Stifter aus. Dazu gehören insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel und die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung.
§ 9 - Stiftungsbeirat
Der Stiftungsbeirat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der erste Stiftungsbeirat wird von den Stiftern bestellt, danach wählen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger und zwar jeweils für eine volle Amtszeit. Vor Ablauf der Amtszeit mehrerer Beiratsmitglieder wählt der Stiftungsbeirat deren Nachfolger im Amt.
Die Mitglieder des Stiftungsbeirats werden auf fünf Jahre bestellt. Mehrfache Bestellung ist zulässig.
Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Mitglieder des Stiftungsbeirats können aus wichtigem Grund vom Stiftungsbeirat abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist bei diesem Abstimmungsprozeß von der Stimmabgabe ausgeschlossen; es ist jedoch vorher zu hören.
§ 10 - Rechte und Pflichten des Stiftungsbeirats
Der Stiftungsbeirat wacht nach dem Tode der Stifter oder nach dem vorherigen Ausscheiden aus dem Vorstand über die Einhaltung des Stifterwillens. Nach der Erst Bestellung des Vorstandes durch den Stifter bestellt er dann den Vorstand.
Der Stiftungsbeirat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks.
Der vom Vorstand erarbeitet Tätigkeitsbericht und die entsprechende Rechenschaftslegung wird vom Stiftungsbeirat verabschiedet; er erteilt dem Vorstand die Entlastung.
Die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens, die Entschädigung der Organmitglieder, die Bestellung einer Geschäftsführung und die eventuelle Anstellung von Personal der Stiftung sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsbeirats.
§ 11 - Beschlussfassung
Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Zweckändernde Beschlüsse und der Beschluß über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsbeirat.
Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit eine Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. In Notfällen kann die Frist verkürzt und ohne Beachtung der Schriftform eingeladen werden.
§ 12 - Satzungsänderung, Auflösung
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsbeirat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben (§ 11 Absatz 2). Für den Beschluß über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung gilt das gleiche.
Sonstige Satzungsänderungen werden von beiden Stiftungsorganen in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an das Evangelische Altenwerk Lörrach, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 2 oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden hat.
§ 13 - Aufsicht
Stiftungsbehörte ist das Regierungspräsidium Freiburg in Freiburg.
Der Stiftungsbehörte ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.
Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch Stiftungsbehörde wirksam.
Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und für die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen ist die Einwilligung des Finanzamtes nötig.
Lörrach, den 16. Dezember 1998
Udo Kunz - Johanna Kunz
genehmigt durch das Regierungspräsidium Freiburg am 10.02.1999