Satzung der Stiftung Udo und Johanna Kunz

Präambel

Wir, die Eheleute Udo und Johanna Kunz, Wiesenring 2 in 79541 Lörrach-Hauingen, wollen eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung zur Hilfe für ältere Menschen errichten. Zu diesem Zwecke wollen wir unser Grundstück Flurstück-Nummer 1172/1, Brückenstraße 11 a in Lörrach-Hauingen, mit einer Fläche von 3605 Quadratmetern an die Städtische Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH verkaufen mit der Auflage, dass die Städtische Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH auf diesem Grundstück eine entsprechende Wohnanlage mit Servicezentrum erstellt, in dieser Wohnanlage sollen altengerechte Wohnungen (barrièrefrei, Aufzüge) entstehen, die teilweise auch von Rollstuhlfahrern benutzt werden können. Grundsätzlich sollen die Gebäude den Grundsätzen für das betreute Wohnen für Senioren entsprechen (vgl. Bauvorbescheid der Stadt Lörrach vom 21. Oktober 1998 Az. 31/98). Während der Abklärung des Stiftungszwecks hat uns jedoch das Projekt „Lebensräume für Jung und Alt“ der St. Anna-Hilfe gGmbH in 88074 Meckenbeuren am meisten imponiert. In Meckenbeuren sind aus ursprünglich einander fremden Menschen Hausgemeinschaften zusammengewachsen, die – ohne Verpflichtung – einander gegenseitig helfen (die alleinstehende alte Oma als Kindsmagd und die junge Mutter als Hilfe für die Oma beim Einkaufen usw.). Durch diese Nachbarschaftshilfe innerhalb der Wohnanlage kann die Inanspruchnahme der Sozialstationen usw. in der Regel zeitlich hinausgeschoben werden. Selbstverständlich sind die Bewohner der Wohnanlage völlig frei in ihrer Entscheidung, ob sie diese oder jene Sozialstation, diesen oder jenen Arzt usw. in Anspruch nehmen wollen; im Servicezentrum steht ihnen eine Person als Ansprechpartner der Stiftung zur Verfügung, die auch nach ihren Wünschen den bestimmten Arzt oder die bestimmte Sozialstation usw. einschaltet und Wünsche organisiert.

Heutige Senioren wollen Sicherheiten, weil die Menschen älter werden und die Wahrscheinlichkeit von Gebrechen oder Krankheit bis hin zur Pflegebedürftigkeit mit zunehmendem Alter zunimmt. Den Bewohnerinnen und Bewohner des Projekts „Lebensräume“ sollen hierbei eine Vielzahl von Hilfsangeboten zur Verfügung stehen. In der Mitte steht der Mensch in der von ihm gewählten Wohnanlage. Er lebt dort als Eigentümer oder Mieter vollkommen selbständig und kann tun und lassen was er will. Das Projekt „Lebensräume“ bietet jedem Bewohner – auf Wunsch nach einer kostenlosen fachlichen Beratung – die Vermittlung einer ganzen Reihe von ehrenamtlichen, halbprofessionellen und professionellen Dienstleistungen am Wohnort an. Damit können wohl cirka 90 Prozent der Senioren ihre Bedürfnisse auf lokaler Ebene erfüllen. Schließlich kann die Stiftung dann auch erforderlichenfalls bei starker Gebrechlichkeit oder intensiver Pflegebedürftigkeit dafür sorgen, dass Senioren zeitweise oder dauernd in Pflegeheime oder Krankenhäuser in den Bereichen Rehabilitation, Kurzzeitpflege und Langzeitpflege vermittelt werden. Dieses generationenübergreifende Wohnen bedeutet neben der Sicherheit für ältere Menschen eine Normalität auch im Alter mit nachbarlichen Gefälligkeiten und Erfahrungsaustausch über Generationen hinweg.

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Udo und Johanna Kunz".

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lörrach

§ 2 - Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Erbringung und Förderung sozialer Dienstleistungen vorwiegend für ältere Menschen und die Schaffung der dazu notwendigen Voraussetzungen. Zur Erfüllung dieses Zwecks soll sich die Stiftung vorrangig in der Wohnanlage Brückenstraße 11 a engagieren und zwar insbesondere wie folgt:

Hilfe durch Rat und Tat für die Bewohner der Wohnanlage;
Finanzielle Hilfen für die Bewohner der Wohnanlage in besonderen Notfällen;
Förderung des Zusammenlebens in dieser Wohnanlage;
Betreuung der Bewohner der Wohnanlage, insbesondere in der Anfangszeit durch Sozialarbeiter (Teilzeit), auch zur Bildung von Nachbarschaften innerhalb der Wohnanlage;
Kostentragung für eine Halbtagskraft im Servicezentrum der Wohnanlage

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff AO in Form der Altersfürsorge.

Die Stiftung ist selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 - Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen von DM 1. 500.000 (aus dem Kaufpreis der Städtischen Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH für das Grundstück Flurstück-Nummer 1172/1 an der Brückenstraße in Lörrach-Hauingen, im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist es ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.

Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.enn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist, können mit Zustimmung des Stiftungsbeirats Teile des Stiftungsvermögens, aber nicht mehr als 15 % des gesamten Vermögens, angegriffen werden. Durch eine solcheMaßnahme muß der Fortbestand der Stiftung jedoch für angemessene Zeit gewährleistet erscheinen. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.

§ 5 - Mittelverwendung , Geschäftsjahr

Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen des Stifters oder Dritter (Spenden).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 - Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.

Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz, der ihnen entstandenen Kosten. Der Stiftungsbeirat kann für den Zeitaufwand der Organmitglieder bei der Verfolgung des Stiftungszwecks eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

Daneben wird die Städtische Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH mit der Geschäftsführung (ohne Organstellung) beauftragt.

§ 7 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: In der Regel soll die Stifterfamilie, die Städtische Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH und das Evangelische Altenwerk Lörrach im Vorstand vertreten sein.

Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsbeirat gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Vorstandsmitglieder werden für eine volle Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

§ 8 - Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand verwaltet die Stiftung und fährt den Willen der Stifter aus. Dazu gehören insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel und die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung.

§ 9 - Stiftungsbeirat

Der Stiftungsbeirat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der erste Stiftungsbeirat wird von den Stiftern bestellt, danach wählen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger und zwar jeweils für eine volle Amtszeit. Vor Ablauf der Amtszeit mehrerer Beiratsmitglieder wählt der Stiftungsbeirat deren Nachfolger im Amt.

Die Mitglieder des Stiftungsbeirats werden auf fünf Jahre bestellt. Mehrfache Bestellung ist zulässig.

Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Mitglieder des Stiftungsbeirats können aus wichtigem Grund vom Stiftungsbeirat abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist bei diesem Abstimmungsprozeß von der Stimmabgabe ausgeschlossen; es ist jedoch vorher zu hören.

§ 10 - Rechte und Pflichten des Stiftungsbeirats

Der Stiftungsbeirat wacht nach dem Tode der Stifter oder nach dem vorherigen Ausscheiden aus dem Vorstand über die Einhaltung des Stifterwillens. Nach der Erst Bestellung des Vorstandes durch den Stifter bestellt er dann den Vorstand.

Der Stiftungsbeirat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks.

Der vom Vorstand erarbeitet Tätigkeitsbericht und die entsprechende Rechenschaftslegung wird vom Stiftungsbeirat verabschiedet; er erteilt dem Vorstand die Entlastung.

Die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens, die Entschädigung der Organmitglieder, die Bestellung einer Geschäftsführung und die eventuelle Anstellung von Personal der Stiftung sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung des Stiftungsbeirats.

§ 11 - Beschlussfassung

Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Zweckändernde Beschlüsse und der Beschluß über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsbeirat.

Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit eine Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. In Notfällen kann die Frist verkürzt und ohne Beachtung der Schriftform eingeladen werden.

§ 12 - Satzungsänderung, Auflösung

Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsbeirat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben (§ 11 Absatz 2). Für den Beschluß über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die Auflösung der Stiftung gilt das gleiche.

Sonstige Satzungsänderungen werden von beiden Stiftungsorganen in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an das Evangelische Altenwerk Lörrach, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 2 oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden hat.

§ 13 - Aufsicht

Stiftungsbehörte ist das Regierungspräsidium Freiburg in Freiburg.

Der Stiftungsbehörte ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.

Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch Stiftungsbehörde wirksam.

Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und für die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen ist die Einwilligung des Finanzamtes nötig.

Lörrach, den 16. Dezember 1998

Udo Kunz - Johanna Kunz

genehmigt durch das Regierungspräsidium Freiburg am 10.02.1999

Anschrift

Iris Knall

Soziales Management

Siegmeer 1

79541 Lörrach

info@stiftung-kunz.de

Telefon: 07621 - 57 69 54

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